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§ 3b FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

§ 3b

Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

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