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§ 28 FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 28

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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