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§ 1 FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

ABSCHNITT I

Allgemeines Zielsetzungen

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Forschungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40201694

Stichworte