Forschungsdatenbank
§ 9.
Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:
- 1. Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
- 2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
- 3. Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
- 4. Fristigkeit,
- 5. Finanzierung durch den Bund,
- 6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
- 7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
- 8. Verwertungen,
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201750
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)