6. Abschnitt
Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit Förderungsbeiträge
§ 36.
(1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
- 1. Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
- 2. Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
- 3. Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
- Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.
(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:
- 1. zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
- 2. für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,
- 3. für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
- 4. für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
- 5. für die Durchführung von Forschungen und Studien,
- 6. für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 7. für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
- 8. für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201765
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