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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1980

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Mai 1975 für die Beratung aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

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