vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1980

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)