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§ 15 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Widerruf einer Förderung

§ 15.

(1) Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn

  1. a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
  2. b) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
  3. c) der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
  4. d) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.

(2) Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist rückzuerstatten, wenn

  1. a) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
  2. b) das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
  3. c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
  4. d) der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.

(3) Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250199

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