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§ 12a Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Besondere Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip

§ 12a.

(1) Die Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass

  1. a) das zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach § 14 entspricht sowie
  2. b) die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Abs. 8 entspricht.

(2) Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß § 2 Abs. 6 lit. c und d.

(3) Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(4) Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(5) Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 2 Abs. 1 lit. i genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.

(6) Als Förderungswerbende kommen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die

  1. a) Filme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.
  2. b) im Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder
  3. c) diese in Kinos veröffentlichen.

(7) Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:

  1. a) 150.000 Euro für fiktionale Produktionen,
  2. b) 80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und
  3. c) 25.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.

(8) Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250203

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