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§ 10 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderungen

§ 10.

(1) Als finanzielle Förderung können vom Filminstitut bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass die Projektwerberinnen und Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, dass Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.

(3) Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Diese Prüfung ist bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip durch die Projektkommission und bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung sowie der Förderung nach dem Standortprinzip durch die Direktorin bzw. den Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung durchzuführen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.

(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Von der Förderungsempfängerin bzw. vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.

(6) Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten (kumulierte Beihilfeintensität) darf nicht mehr als 50 vH betragen. Bei Koproduktionen kann die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 60 vH der Produktionskosten betragen.

(7) Bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen darf die kumulierte Beihilfeintensität 80 vH der Produktionskosten nicht übersteigen. Ein Film ist kommerziell schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn er nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und seine Chancen auf wirtschaftliche Verwertung als begrenzt qualifiziert werden müssen, wegen seines experimentellen Charakters oder weil er aufgrund seines Inhalts, seiner Machart, seiner künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder seines kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 vH der Produktionskosten überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.

Schlagworte

Kopierwerksleistung, Tonstudioleistung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250193

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