vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1979

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

AMBASCIATA D'AUSTRIA

IN ITALIA

Rom, am 31. Mai 1978

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 19. Feber 1976, der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens *) vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Sollte die Italienische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Georg Schlumberger

S. E.

Arnaldo Forlani

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Rom

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Rom, am 31. Mai 1978

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note heutigen Datums zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Italienischen Republik mit dem darin enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.

Arnaldo Forlani

Artikel 1

S. E. Herrn

Georg Schlumberger

Botschafter der Republik Österreich

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954, weitere Kundmachungen von Notenwechseln BGBl. Nr. 87/1956, 22/1957, 491/1974 und 360/1977

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)