Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Akademien der Wissenschaften, den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie unterstützen zu diesem Zweck die Ausübung einer Lehrtätigkeit, die Abhaltung von Gastvorträgen oder befristete wissenschaftliche Arbeit durch Universitätslehrer und Forscher des anderen Landes.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009481
Dokumentnummer
NOR12120620
alte Dokumentnummer
N7197933143L
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