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Artikel 2 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Akademien der Wissenschaften, den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie unterstützen zu diesem Zweck die Ausübung einer Lehrtätigkeit, die Abhaltung von Gastvorträgen oder befristete wissenschaftliche Arbeit durch Universitätslehrer und Forscher des anderen Landes.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120620

alte Dokumentnummer

N7197933143L

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