Artikel 14
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die bisherige Durchführung des Abkommens zu überprüfen und um Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009481
Dokumentnummer
NOR12120632
alte Dokumentnummer
N7197933155L
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