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Artikel 14 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 14

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die bisherige Durchführung des Abkommens zu überprüfen und um Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120632

alte Dokumentnummer

N7197933155L

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