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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch und den gegenseitigen Besuch von Wissenschaftern, Universitäts- und Hochschulprofessoren, sowie von anderem wissenschaftlichen und Hochschulpersonal, und die Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme. Sie fördern die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Kongresse und erleichtern den Wissenschaftern und Fachleuten die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihren Staaten stattfinden.

Schlagworte

Universitätsprofessor

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120292

alte Dokumentnummer

N7197733215L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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