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Artikel 12 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 12

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und der allenfalls vereinbarten Inlandsreisen sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck des Besuches ergebenden Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120300

alte Dokumentnummer

N7197733223L

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