Artikel 12
Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und der allenfalls vereinbarten Inlandsreisen sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck des Besuches ergebenden Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120300
alte Dokumentnummer
N7197733223L
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