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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1976

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1976

Inkrafttretensdatum

02.05.1976

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

StF: BGBl. Nr. 148/1976 (NR: GP XIV RV 35 AB 91 S. 16 . BR: AB 1465 S. 348 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. März 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 2. Mai 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln,

und der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

haben folgendes vereinbart:

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