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§ 8 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 8

(1) Die mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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