§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
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