§ 2
Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.
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