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Anlage III Prüfungstaxengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Anlage III

Kommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG

I.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber:

Euro

 

  1. 1. Senatsvorsitz

7,7

 

  1. 2. Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)

1,3

II.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:

 

 

  1. 1. Senatsvorsitz

10,3

 

  1. 2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ

1,9

III.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:

 

 

  1. 1. Senatsvorsitz

30,8

 

  1. 2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ

11,0

IV.

Reisegebühren

Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.

 

   

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40250477