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Artikel 6 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Diplomatischen Akademie in Wien und der Escuela Diplomatica in Madrid. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden einvernehmlich von den zuständigen Stellen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120118

alte Dokumentnummer

N7197633266L

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