Artikel 19
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120131
alte Dokumentnummer
N7197633279L
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