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Artikel 19 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 19

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120131

alte Dokumentnummer

N7197633279L

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