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§ 49 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 49.

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192754

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