vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 26

Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)