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§ 23 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1975

Festsetzung der Aufgabenstellungen

§ 23

Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.

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