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§ 1 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259435

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