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§ 19 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Berechtigungen

§ 19

(1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192742

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