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§ 17a Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 17a

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen oder Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.

(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(7) Jede Prüfungskandidatin oder jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(8) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtsführende Lehrerin oder der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.

(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192758

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