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Artikel 1 Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1974

Artikel 1

ITALIENISCHE BOTSCHAFT

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Mit Bezug auf die Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade behandeln, beehre ich mich im Auftrage meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

  1. 1. Die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden, die bereits Gegenstand der Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956 waren und bei denen infolge der Studienreformen in beiden Ländern keine Änderung eingetreten ist, bleibt aufrecht. (Siehe Abschnitt I der Anlage.)
  2. 2. Bei einigen akademischen Graden ist eine Änderung in der Bezeichnung eingetreten, ohne die Substanz zu berühren. Auch für diese akademischen Grade bleibt die gegenseitige Anerkennung aufrecht. (Siehe Abschnitt II der Anlage.)
  3. 3. Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat bei einer Reihe von weiteren akademischen Graden die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Diese akademischen Grade werden ohne Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt. (Siehe Abschnitt III der Anlage.)
  4. 4. Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat bei einer anderen Gruppe von akademischen Graden eine weitgehende Gleichwertigkeit festgestellt. Diese akademischen Grade werden nach Ablegung von Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt, die nach Wahl des Anerkennungswerbers in jedem der beiden Staaten abgelegt werden können. (Siehe Abschnitt IV der Anlage.)

Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin die gegenseitige Anerkennung von in Italien oder in Österreich erworbenen akademischen Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft ihrer Inhaber durchgeführt werden soll.

Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen mit in Österreich erworbenen akademischen Graden die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale per la Cooperazione Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen mit in Italien erworbenen akademischen Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.

Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer italienischen oder an einer österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Italien und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten akademischen Grade) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Note.

Sollte die Regierung der Republik Österreich bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Enrico Aillaud

S. E.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. Juli 1972 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge akzeptiert und daß somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Seiner Exzellenz

Herrn Enrico Aillaud

a. o. und bev. Botschafter

der Italienischen Republik

Wien

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