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§ 10 Leistungsbeurteilungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Graphische Leistungsfeststellungen

§ 10.

Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.

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