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§ 9 Bundessportakademiengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Bundessportakademien

§ 9

(1) Die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen und Sportlehrerinnen oder Bewegungserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 bestehende Bundesanstalten für Leibeserziehung haben ab dem genannten Zeitpunkt die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen.

(2) Bundessportakademien können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.

(3) Der Unterricht an den Bundessportakademien ist unentgeltlich.

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