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§ 7 Bundessportakademiengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Befähigungsprüfung, Abschlussprüfung

§ 7.

(1) Die Ausbildung zum Bewegungserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.

(3) Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Instruktorin oder zum Instruktor ist vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern als Prüferin oder Prüfer abzulegen. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Bewegungserzieherin und zur Sportlehrerin oder zum Bewegungserzieher und zum Sportlehrer sind vor einer Kommission abzulegen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Expertin oder Experte auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrer als Prüferinnen oder Prüfer.

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