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§ 3 Bundessportakademiengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Lehrplan

§ 3.

(1) Der zuständige Bundesminister hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

  1. a) die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Bewegungserzieher- und Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
  2. b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
  3. c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
  4. d) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.

(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion; Deutsch; Politische Bildung; Sportpädagogik, didaktik und methodik; Sportphysiologie; Bewegungslehre und Biomechanik, Sportpsychologie, Sportbiologie, Geschichte des Sports; Praktische Übungen; Praktisch-methodische Übungen; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;
  2. b) allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen von Bewegung und Sport;
  3. c) die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
  4. d) für die Ausbildung zum Bewegungserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.

    In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass Pflichtgegenstände zusammengefasst als ein Pflichtgegenstand geführt werden.

(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.

(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

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