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§ 11 Bundessportakademiengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Bundesanstalten für Leibeserziehung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichten und zu führen; hiebei findet § 9 Abs. 2 keine Anwendung.

(2) Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen.

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