Unabhängigkeit der Förderungsempfänger
§ 6
Bei den Förderungsmaßnahmen hat der Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen, die in diese Bereiche eingreifen, sind unzulässig.
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