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§ 3 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Arten der Förderung

§ 3.

(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
  2. b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
  3. c) Gelddarlehen.

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Schlagworte

Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119338

alte Dokumentnummer

N7197310863O

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