ABSCHNITT III
Vollziehung
§ 13
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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