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Artikel II Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel II

Ziele

(1) Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziel. Die Organisation befaßt sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten werden veröffentlicht oder anderweit allgemein zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten:

  1. a) den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als „Laboratorien“ bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einschließlich der kosmischen Strahlen. Zu jedem Laboratorium gehören
  1. i) ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger;
  2. ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer i) genannten Anlagen erforderlich sind;
  3. iii) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind;
  1. b) die Organisierung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch außerhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:
  1. i) Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik;
  2. ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern;
  3. iii) Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und Beratung derselben;
  4. iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme:

  1. a) das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfaßt ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (1010 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (6mal 108 eV);
  2. b) das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe a beschriebenen Protonen-Synchrotron verbunden sind;
  3. c) das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt (3mal 1011 eV);
  4. d) jedes weitere Programm im Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erläßt die für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Beschleunigers ist das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, daß das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, daß kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme im größtmöglichen Umfang mit Laboratorien und Einrichtungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zusammen. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren läßt, haben die Laboratorien bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Einrichtungen durchgeführt werden.

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