Artikel XIII
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation auf Grund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)