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Artikel IX Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1968

Artikel IX

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beigelegt werden.

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