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§ 41 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule

§ 41.

Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gilt der § 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40225199

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