§ 20. Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
(2) Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je Klasse gerechnet werden kann.
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