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§ 16 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und‑ soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen ‑ einen praktischen Unterricht.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.

(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40228138

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