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§ 5 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1964

§ 5

Die Medaille ist kreisrund, versilbert und wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Medaille, die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu erlassen.

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