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ARTIKEL 5 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 5

BESETZUNG

1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.

2. Sollte es erforderlich sein, Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut zu treffen, das sich im besetzten Gebiet befindet und durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, und sollten die zuständige nationalen Behörden dazu nicht im Stande sein, so hat die Besatzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen zu treffen.

3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Artikel des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.

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