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ARTIKEL 40 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 40

EINTRAGUNG

Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird diese Konvention auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.

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