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ARTIKEL 37 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 37

KÜNDIGUNG

1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann diese Konvention für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen ist.

3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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