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ARTIKEL 3 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 3

SICHERUNG DES KULTURGUTS

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konfliktes vorzubereiten, indem sie alle Maßnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.

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