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ARTIKEL 25 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 25

VERBREITUNG DER KONVENTION

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Frieden sowie in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes dem Wortlaut dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihren Ländern die weitestmögliche Verbreitung zu verschaffen. Insbesondere verpflichten sie sich, ihre Behandlung in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so daß die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal mit ihren Grundsätzen vertraut gemacht werden.

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