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ARTIKEL 13 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 13

TRANSPORTE IN DRINGENDEN FÄLLEN

1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, daß die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und die Angelegenheit so dringlich ist, daß, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, soferne nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäß Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit wie möglich sollen die gegnerischen Parteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Gebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich verliehen worden ist.

2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

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